§ 78 LWahlGBekanntmachung des Volksentscheids
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Die Landesregierung setzt den Tag der Abstimmung fest und gibt mit dem Gegenstand des Volksentscheids und dem Aufdruck des Stimmzettels öffentlich bekannt. Der Veröffentlichung ist eine Erläuterung der Landesregierung beizugeben, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung des Landtags und der Landesregierung über den Gegenstand des Volksentscheids darlegen soll.
(2) Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Werden gleichzeitig mehrere Fragen zur Abstimmung gebracht, so muss die Fragestellung für jede einzelne Frage auf "Ja" oder "Nein" lauten.