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  • ab 28.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 87 ThürGemHV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Amtliche Abkürzung
ThürGemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-3

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.

    Abschlussbuchungen:

    die für den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen,

  2. 2.

    Anlagekapital:

    das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen),

  3. 3.

    Anlagevermögen:

    die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im Einzelnen sind das:

    1. a)

      Grundstücke,

    2. b)

      bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,

    3. c)

      dingliche Rechte,

    4. d)

      Beteiligungen sowie Wertpapiere, die zum Zweck der Beteiligungen erworben wurden,

    5. e)

      Forderungen aus Darlehen, die aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt wurden,

    6. f)

      Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen und

    7. g)

      das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital,

  4. 4.

    außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben:

    Einnahmen, für die keine Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehen ist oder Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsausgabereste aus den Vorjahren verfügbar sind,

  5. 5.

    Auszahlungen:

    die aus der Kasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 37 Buchst. c),

  6. 6.

    Bargeld:

    Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind,

  7. 7.

    Baumaßnahmen:

    Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung von Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient,

  8. 7a.

    Belegnummer:

    Die Nummer des sachlichen Nachweises; sie muss den Vorgang unverwechselbar bezeichnen, das heißt, sie muss im Haushaltsjahr einmalig sein,

  9. 8.

    Deckungsreserve:

    Mittel zur Vermeidung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts,

  10. 9.

    Durchlaufende Gelder:

    Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden,

  11. 10.

    Einzahlungen:

    die bei der Kasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 37 Buchst. c),

  12. 10a.

    Elektronische Signaturen:

    Signaturen nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44):

    1. a)

      elektronische Signatur nach Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,

    2. b)

      fortgeschrittene elektronische Signatur nach Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,

    3. c)

      qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,

  13. 11.

    Erlass:

    Verzicht auf einen Anspruch,

  14. 12.

    Fehlbetrag:

    der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen,

  15. 13.

    Fremde Mittel:

    die in § 13 Nr. 2 und 3 genannten Beträge,

  16. 14.

    Geldanlagen:

    der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestands oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln,

  17. 15.

    Haushaltsreste:

    Einnahme- und Ausgabeansätze und nicht verwendete zweckgebundene Mehreinnahmen (§ 17 Abs. 1 Satz 3), die in das folgende Jahr übertragen werden,

  18. 16.

    Haushaltsvermerke:

    einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (beispielsweise Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke),

  19. 17.

    Innere Darlehen:

    die vorübergehende Inanspruchnahme von Sonderrücklagen als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt,

  20. 18.

    Investitionen:

    Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens,

  21. 19.

    Investitionsförderungsmaßnahmen:

    Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen von Sondervermögen mit Sonderrechnung,

  22. 20.

    Ist-Ausgaben:

    die Ausgaben der Kasse,

  23. 21.

    Ist-Einnahmen:

    die Einnahmen der Kasse,

  24. 22.

    Kassenmittel:

    die Zahlungsmittel im Sinne der Nummer 36 und die dem unbaren Zahlungsverkehr dienenden Bestände,

  25. 23.

    Kassenreste:

    die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) oder um die die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind,

  26. 24.

    Kredite:

    das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite,

  27. 25.

    Niederschlagung:

    die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,

  28. 26.

    Schulden:

    Zahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten,

  29. 27.

    Soll-Ausgaben:

    die bis zum Abschlusstag zu leistenden und aufgrund von Auszahlungsanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben,

  30. 28.

    Soll-Einnahmen:

    die bis zum Abschlusstag fälligen oder über diesen Zeitpunkt hinaus nicht länger als drei Jahre, bei Beiträgen nach § 7 ThürKAG und Erschließungsbeiträgen nach § 127 BauGB nicht länger als ein Jahr gestundeten, aufgrund von Annahmeanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die niedergeschlagenen und erlassenen Beträge,

  31. 28a.

    Sonderkassen:

    Sonderkassen kommen für den Bereich des Finanzwesens einer Gemeinde in Betracht, für die eine besondere Wirtschaftsführung und Rechnungslegung (Sonderrechnung) vorgesehen ist,

  32. 28b.

    Speichermedien:

    elektronische oder optische Medien (Speicherplatten, Mikrofiche, revisionssichere elektronische Archivsysteme), die zur Aufbewahrung der Bücher und Belege nur dann geeignet sind, wenn für die Dauer der Aufbewahrungsfristen die nicht veränderbare Speicherung und die erforderliche Lesbarkeit der Daten sichergestellt ist,

  33. 29.

    Tilgung von Krediten:

    1. a)

      ordentliche Tilgung:

      die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,

    2. b)

      außerordentliche Tilgung:

      die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung,

  34. 30.

    Überplanmäßige Einnahmen und Ausgaben:

    Einnahmen, die die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltseinnahmereste übersteigen oder Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen,

  35. 31.

    Überschuss:

    der Betrag, um den, unter Berücksichtigung der Haushaltsreste, die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 22 Abs. 2 genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen,

  36. 32.

    Umschuldung:

    die Ablösung von Krediten durch andere Kredite,

  37. 33.

    Verfügungsmittel:

    Beträge, die den gesetzlichen Vertretern für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen,

  38. 33a.

    visuell lesbare Form:

    auf Papier, in gebundener, gehefteter Loseblatt- oder Karteiform lesbarer Form,

  39. 34.

    Vorjahr:

    das dem Haushaltsjahr vorangegangene Jahr,

  40. 35.

    Vorschüsse und Verwahrgelder:

    die in § 30 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder,

  41. 36.

    Zahlungsmittel:

    Bargeld, Schecks, in den Fällen des § 85 Satz 1 auch Wechsel, sowie Zahlungen mit Geldkarte, Debitkarte, Kreditkarte oder anderen Zahlungsdiensten,

    1. a)

      Geldkarte:

      Kartensysteme, bei denen der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips, der das Auf- und Abbuchen sowie die Speicherung von elektronischen Geldeinheiten als Guthaben ermöglicht,

    2. b)

      Debitkarte:

      Kartensysteme, die dem Kontoinhaber die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnet, wobei das Konto des Karteninhabers belastet wird, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips oder Magnetstreifens,

    3. c)

      Kreditkarte:

      Kartensysteme der Kreditkartenunternehmen, die Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglichen, bei denen der verfügte Wert erst verzögert mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird, in Form eines auf einer Karte des Kreditkartenunternehmens installierten Magnetstreifens,

  42. 37.

    Zahlungsverkehr:

    1. a)

      Unbare Zahlungen:

      die, auch mittels Debitkarten, Kreditkarten oder anderen Zahlungsvorgängen, bewirkten Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Kasse oder Sonderkasse, bei einem Kreditinstitut oder einem anderen Zahlungsdienstleister, Überweisungen oder Auszahlungen von einem solchen Konto und die Übersendung von Schecks sowie in den Fällen des § 85 Satz 1 auch von Wechseln,

    2. b)

      Barzahlungen:

      die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks sowie in den Fällen des § 85 Satz 1 auch von Wechseln,

    3. c)

      Verrechnungen:

      Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestandes verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).