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  • ab 28.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 88 ThürGemHV - Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Amtliche Abkürzung
ThürGemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-3

Die im Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung der Anlagenachweise (§ 76) vorhandenen Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen sind mit einem nach Erfahrungs- oder Durchschnittssätzen ermittelten Wert anzusetzen; § 12 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.