§ 31 HRiG - Zahl der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
(1) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person, mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern, mit mehr als 50 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern.
(2) Der Bezirksrichterrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus fünf Mitgliedern, die Bezirksrichterräte für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die Arbeitsgerichtsbarkeit und für die Sozialgerichtsbarkeit bestehen aus drei Mitgliedern.