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  • ab 01.01.1963 (aktuelle Fassung)

§ 31 HRiG - Zahl der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

(1) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person, mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern, mit mehr als 50 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern.

(2) Der Bezirksrichterrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus fünf Mitgliedern, die Bezirksrichterräte für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die Arbeitsgerichtsbarkeit und für die Sozialgerichtsbarkeit bestehen aus drei Mitgliedern.