§ 34 HRiG - Wahl des Bezirksrichterrats
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
(1) 1Die Mitglieder des Bezirksrichterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden von den Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. 2Von der Wählbarkeit ausgenommen sind die Richter, die Mitglied des Richterwahlausschusses sind. 3Die Wahl wird von einem Hauptwahlvorstand und örtlichen Wahlvorständen durchgeführt. 4Der Hauptwahlvorstand ist von dem Präsidenten des Gerichts, bei dem der Bezirksrichterrat gewählt wird, die örtlichen Wahlvorstände sind von den Präsidenten der Gerichte, bei den Arbeits- und Sozialgerichten von Direktoren der Gerichte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 Abs. 2, spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Bezirksrichterrats, in den Fällen der vorzeitigen Neuwahl unverzüglich, zu bestellen. 5Die Briefwahl ist zu ermöglichen.
(2) 1Die Wahl wird nach den Regeln der Verhältniswahl durchgeführt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist nur ein Mitglied zu wählen, findet Mehrheitswahl statt.
(3) 1Die Richter und ihre Berufsorganisationen können Wahlvorschläge machen. 2Die Wahlvorschläge der Richter müssen von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. 3In jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch dreißig wahlberechtigte Richter. 4Wahlvorschläge der Berufsorganisationen müssen von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
(4) Im Falle der Verhältniswahl sind entsprechend der Zahl in der Mitglieder aus einer Vorschlagsliste gewählt sind, die nicht gewählten Richter aus dieser Vorschlagsliste der Reihe nach, im Falle der Mehrheitswahl die nicht gewählten Richter in der gesetzlich vorgesehenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl zu Stellvertretern gewählt.