§ 38 HRiG - Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
(1) Sind in einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt (§ 36 Abs. 1 Nr. 2), so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in die Personalvertretung, wenn diese aus mehr als einer Person besteht.
(2) 1Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richter in gleichem Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. 2§ 22 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. 3Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 13 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern.
(3) Werden gemeinsame Angelegenheiten in einem Bezirks- oder Hauptpersonalrat behandelt, so entsendet
- 1.
der Bezirksrichterrat (§ 30) oder
- 2.
der Richterrat (§ 29 Abs. 1 Nr. 3)