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  • ab 12.05.2010 (aktuelle Fassung)

§ 39 GO LT 2010 - Unterbrechung und Schließung der Sitzung (1)

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2010,BB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

Entsteht im Landtag Unruhe, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen.