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§ 7 JVKostG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JVKostG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
342-1

Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.