§ 36 LPO - Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:
- 1.schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaft,
- 2.erste Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches,
- 3.zweite Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches,
- 4.erste Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches,
- 5.zweite Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches,
- 6.Prüfung in der Fachdidaktik des ersten Faches,
- 7.Prüfung in der Fachdidaktik des zweiten Faches,
- 8.schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft oder einem der Fächer (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik),
- 9.erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium.
Die Prüfungen in den Fächern können als schriftliche oder als mündliche Prüfung abgelegt werden; mindestens eine Prüfung pro Fach muss eine schriftliche oder eine mündliche sein.
(2) Das Prüfungsamt spricht die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 7 erst dann aus, wenn in Erziehungswissenschaft und in den Fachdidaktiken die jeweiligen in § 35 Abs. 5 aufgeführten Leistungsnachweise und in den Fachwissenschaften jeweils zwei Leistungsnachweise erbracht worden sind. Zulassungsvoraussetzung für die schriftliche Hausarbeit ist ein Leistungsnachweis in dem betreffenden Fach oder in Erziehungswissenschaft.