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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 36 LPO - Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:

  1. 1.
    schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaft,
  2. 2.
    erste Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches,
  3. 3.
    zweite Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches,
  4. 4.
    erste Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches,
  5. 5.
    zweite Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches,
  6. 6.
    Prüfung in der Fachdidaktik des ersten Faches,
  7. 7.
    Prüfung in der Fachdidaktik des zweiten Faches,
  8. 8.
    schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft oder einem der Fächer (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik),
  9. 9.
    erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium.

Die Prüfungen in den Fächern können als schriftliche oder als mündliche Prüfung abgelegt werden; mindestens eine Prüfung pro Fach muss eine schriftliche oder eine mündliche sein.

(2) Das Prüfungsamt spricht die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 7 erst dann aus, wenn in Erziehungswissenschaft und in den Fachdidaktiken die jeweiligen in § 35 Abs. 5 aufgeführten Leistungsnachweise und in den Fachwissenschaften jeweils zwei Leistungsnachweise erbracht worden sind. Zulassungsvoraussetzung für die schriftliche Hausarbeit ist ein Leistungsnachweis in dem betreffenden Fach oder in Erziehungswissenschaft.