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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 37 LPO - Studium für das Lehramt an Berufskollegs (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern. Es umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium einer beruflichen Fachrichtung und eines Unterrichtsfaches oder von zwei beruflichen Fachrichtungen oder von zwei Unterrichtsfächern.

(2) Folgende berufliche Fachrichtungen können gewählt werden:

Agrarwirtschaft

Bautechnik

Biotechnik

Chemietechnik

Drucktechnik

Elektrotechnik

Energietechnik

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

Fahrzeugtechnik

Fertigungstechnik

Gestaltungstechnik

Hochbautechnik

Holztechnik

Lebensmitteltechnologie

Maschinenbautechnik

Nachrichtentechnik

Sozialpädagogik

Technische

Informatik

Textil- und Bekleidungstechnik

Tiefbautechnik

Versorgungstechnik

Wirtschaftswissenschaft.

Die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft kann mit einer der folgenden speziellen beruflichen Fachrichtungen verbunden werden:

Bankbetriebslehre

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Personalwirtschaft

Versicherungsbetriebslehre

Wirtschaftsinformatik.

(3) Folgende Unterrichtsfächer können gewählt werden:

Biologie

Chemie

Deutsch

Englisch

Französisch

Kunst

Mathematik

Musik

Physik

Politik (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft)

Psychologie

Rechtswissenschaft

Religionslehre, evangelisch

Religionslehre, katholisch

Spanisch

Sport

Wirtschaftslehre/ Politik.

(4) Andere Fächer und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums oder einer vom Ministerium bestellten Behörde gewählt werden.

(5) Eines der Unterrichtsfächer kann durch das Studium einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen (§ 39 Abs. 4) ersetzt werden:

  • Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
  • Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
  • Förderschwerpunkt Lernen
  • Förderschwerpunkt Sehen
  • Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
  • Förderschwerpunkt Sprache.

(6) Das Studienvolumen beträgt 155 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft und jeweils mindestens 60 Semesterwochenstunden auf die Fächer. Bei der Kombination der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft mit einer speziellen beruflichen Fachrichtung entfallen auf Wirtschaftswissenschaft 80, auf die spezielle berufliche Fachrichtung 40 Semesterwochenstunden. Die fachdidaktischen Studien betragen pro Fach acht Semesterwochenstunden. Studien im Umfang von sechs bis zehn Semesterwochenstunden sind auf berufspädagogische Fragestellungen zu beziehen.

(7) Im Hauptstudium sind nach näherer Bestimmung in den Studienordnungen in Erziehungswissenschaft ein bis zwei Module, in den Fächern oder beruflichen Fachrichtungen mindestens vier Module zu studieren.

(8) Im Hauptstudium ist in Erziehungswissenschaft und in Berufspädagogik jeweils ein Leistungsnachweis, in den Unterrichtsfächern, den sonderpädagogischen Fachrichtungen oder beruflichen Fachrichtungen sind fünf Leistungsnachweise zu erbringen, davon jeweils zwei in Fachwissenschaft und einer in Fachdidaktik.

(9) Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit abzuleisten. Der Nachweis über den Abschluss des überwiegenden Teils der fachpraktischen Ausbildung ist vor der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorzulegen; der Abschluss der gesamten fachpraktischen Ausbildung ist vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachzuweisen. Berufsausbildungen nach Berufsbildungsgesetz und Assistentenausbildungen nach Landesrecht werden als Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit anerkannt. Das Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen.