§ 14 LWaldG - Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere
- 1.
den Boden und die Bodenfruchtbarkeit auch durch die Anwendung bestands- und bodenschonender Verfahren zu erhalten sowie durch Anwendung von Maßnahmen der naturnahen Waldwirtschaft, soweit zumutbar, zu verbessern,
- 2.
einen biologisch gesunden, klimastabilen, standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen,
- 3.
die Möglichkeiten der Naturverjüngung zu nutzen sowie bei der Saat und Pflanzung standortgerechte Baumarten auszuwählen; bevorzugt sollen Mischbestände begründet werden,
- 4.
die für die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
- 5.
der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
- 6.
tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes, insbesondere mit den darin enthaltenen präventiven Elementen zu bekämpfen, wobei biologische und biotechnische Methoden Vorrang haben sollen,
- 7.
den Wald nach Leistungsfähigkeit des Waldbesitzers ausreichend mit Waldwegen zu erschließen und
- 8.
die Nutzungen schonend vorzunehmen.
(2) Der Waldbesitzer darf Nebennutzungen nur so ausüben oder ausüben lassen, dass die Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden.