§ 92 SächsHSG - Fakultät
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Verwandte Fachgebiete sollen in Fakultäten zusammengefasst werden. Die Fakultät erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der zentralen Organe nach § 84 in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule in Lehre, Forschung, Kunst und Weiterbildung.
(2) Mitglieder der Fakultät sind
- 1.
das Personal nach § 58, das in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig ist,
- 2.
die Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt,
- 3.
die nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 kooptierten Professorinnen und Professoren.
(3) Nach § 61 berufene Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sollen auf ihren Antrag und mit Zustimmung ihrer Hochschule an eine Fakultät einer Universität zum Zweck der Teilnahme an Promotionsverfahren kooptiert werden, wenn sie hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Forschungsleistungen Professorinnen und Professoren an Universitäten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 gleichgestellt sind. Die Kooptierung kann befristet werden und an mehrere Fakultäten und Universitäten erfolgen. Mit ihr werden kein Beschäftigungsverhältnis und keine Lehrverpflichtung begründet. Näheres zur Kooptierung und den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten regelt die Grundordnung.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können in weiteren Fakultäten Mitglied werden, wenn deren Fakultätsrat sie kooptiert. Das kooptierte Mitglied kann nicht zur Dekanin oder zum Dekan gewählt werden.
(5) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat, die Dekanin oder der Dekan und das Dekanat nach § 95 Absatz 1.