§ 95 SächsHSG - Dekanat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Grundordnung kann bestimmen, dass ein Dekanat mit bis zu zwei Prodekaninnen und Prodekanen gebildet wird, wenn die Größe der Fakultät dies erfordert. In diesem Fall entscheidet bei Stimmengleichheit die Dekanin oder der Dekan.
(2) Der Fakultätsrat wählt die Prodekaninnen und Prodekane auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus den der Fakultät angehörenden Professorinnen und Professoren. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Prodekanin oder einen Prodekan als ihre oder seine Stellvertretung. Die Amtszeit der Prodekaninnen und Prodekane endet mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans.