§ 91 SächsHSG - Hochschulrat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule. Er berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 11 Absatz 1 und die Zielvereinbarungen nach § 11 Absatz 2. Er ist zuständig für die
- 1.
Benennung der drei Mitglieder des Hochschulrates für die Auswahlkommission nach § 87 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1,
- 2.
Beantragung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors beim Erweiterten Senat,
- 3.
Bestätigung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors durch den Erweiterten Senat,
- 4.
Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
- 5.
Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
- 6.
Genehmigung des Wirtschaftsplanes der Hochschule und der Medizinischen Fakultät,
- 7.
Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 12 Absatz 6 Satz 2 und die Verwendung von Rücklagen nach § 12 Absatz 6 Satz 4,
- 8.
Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Hochschule und der Medizinischen Fakultät,
- 9.
Entlastung des Rektorates und des Dekanates der Medizinischen Fakultät,
- 10.
Stellungnahme zur beabsichtigten Information der Öffentlichkeit durch das Rektorat nach § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 12,
- 11.
Stellungnahme zum Bericht des Rektorates nach § 11 Absatz 6 Satz 4,
- 12.
Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers der Medizinischen Fakultät auf Vorschlag von deren Dekanat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen,
- 13.
Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.
Der Hochschulrat kann Stellung nehmen
- 1.
zur Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung sowie
- 2.
zur Einrichtung, Aufhebung und wesentlichen Änderung von Studiengängen.
Er hört in Angelegenheiten des Satzes 3 das Universitätsklinikum an, soweit es betroffen ist. In den Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät nach Satz 3 Nummer 6, 8, und 9 entscheidet der Hochschulrat nach der Stellungnahme des Rektorates.
(2) Der Hochschulrat besteht aus fünf, sieben, neun oder elf Mitgliedern. Die Anzahl regelt die Grundordnung. Zwei Mitglieder des Hochschulrates sind Mitglieder oder Angehörige der Hochschule. Hat der Hochschulrat elf Mitglieder, kann ein weiteres Mitglied oder eine weitere Angehörige oder ein weiterer Angehöriger der Hochschule Mitglied im Hochschulrat sein. Die Mitglieder müssen Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind. Die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule dürfen weder dem Senat noch dem Rektorat angehören. Es sollen Frauen und Männer vertreten sein. Die Mitglieder des Hochschulrates sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3 und 4. Das Staatsministerium benennt die weiteren Mitglieder. Die studentischen Senatsmitglieder können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten.
(4) Wird die Hochschule nach § 12 Absatz 5 Satz 1 bewirtschaftet, besteht der Hochschulrat abweichend von Absatz 2 Satz 1 aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. In diesem Fall benennt das Staatsministerium zwei von fünf, drei von sieben oder vier von neun Mitgliedern des Hochschulrates. Der Senat benennt die weiteren Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Führt die Hochschule während der Amtszeit des Hochschulrates eine Wirtschaftsführung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 6 und 7 ein, bleiben die Mitglieder des Hochschulrates bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. Sieht die Grundordnung der Hochschule für diesen Fall eine höhere Zahl von Mitgliedern des Hochschulrates vor, benennt das Staatsministerium diese zusätzlichen Mitglieder.
(6) Das Staatsministerium beruft die Mitglieder; es kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen.
(7) Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zu der oder dem Vorsitzenden. Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle für den Hochschulrat ein. Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester und bei Bedarf. Das Rektorat hat ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen. Mindestens einmal im Jahr tagt der Hochschulrat gemeinsam mit den gewählten Senatsmitgliedern nach § 85 Absatz 2. Das Rektorat stellt seine Vorlagen im Hochschulrat vor; die Mitglieder des Rektorates sind verpflichtet, auf Anforderung an den Sitzungen des Hochschulrates teilzunehmen. Alle Hochschulorgane sind verpflichtet, ihm auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt er auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Staatsministerium.
(8) Das Rektorat berichtet dem Hochschulrat mindestens einmal im Semester und auf Anforderung schriftlich über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage und über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen.
(9) Vertreterinnen und Vertreter des Staatsministeriums können an den Sitzungen des Hochschulrates mit Rederecht teilnehmen.
(10) Mitglieder des Hochschulrates, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben der Hochschule den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Mitglieder des Hochschulrates gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
(11) Die externen Mitglieder des Hochschulrates erhalten eine angemessene Reisekostenentschädigung, die die Hochschule mit Einwilligung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen in einer Ordnung regelt. Solange keine Regelung besteht, werden die Reisekosten erstattet in Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.