Versionsverlauf


  • ab 22.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 93 SächsHSG - Fakultätsrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Der Fakultätsrat ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für

  1. 1.

    den Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen unter Beachtung der Rahmenordnungen,

  2. 2.

    den Erlass der Promotions- und der Habilitationsordnung unter Beachtung der Rahmenordnungen,

  3. 3.

    Vorschläge für die Einrichtung, Aufhebung und Änderung von Studiengängen,

  4. 4.

    die Koordinierung der Forschungsvorhaben,

  5. 5.

    Vorschläge für Zielvereinbarungen der Fakultät mit dem Rektorat,

  6. 6.

    Stellungnahmen der Fakultät zu Zielvereinbarungen der Hochschule mit dem Staatsministerium,

  7. 7.

    die Sicherung ihres Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach der Entwicklungsplanung der Fakultät,

  8. 8.

    Evaluierungsverfahren nach § 9,

  9. 9.

    Vorschläge für die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplanungen der Fakultät,

  10. 10.

    die Mitwirkung am Entwurf des Wirtschaftsplanes der Hochschule,

  11. 11.

    die Stellungnahme zur Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel,

  12. 12.

    die Durchführung der Studienfachberatung,

  13. 13.

    die Besetzung der Berufungskommissionen und Vorschläge für die Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen.

Beschlüsse des Fakultätsrates sind im Benehmen mit dem Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung zu fassen, wenn der Beschluss dessen Aufgabenbereich nach § 99 Absatz 1 Satz 2 oder 3 betrifft.

(2) Bei Beschlüssen des Fakultätsrates über die Promotions- und die Habilitationsordnung, über Promotions- und Habilitationsverfahren sowie über Berufungsvorschläge dürfen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät, die nicht dem Fakultätsrat angehören, stimmberechtigt mitwirken. Dies gilt für die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren ausschließlich bei Beschlüssen über Promotionsordnungen und Promotionsverfahren. Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung in der Regel eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen.

(3) Das Rektorat legt im Benehmen mit dem Senat die Zahl der Mitglieder des Fakultätsrates nach Maßgabe der Größe der jeweiligen Fakultät fest. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(4) Dem Fakultätsrat gehören die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 und die oder der Gleichstellungsbeauftragte stimmberechtigt an. Die Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 sind angemessen vertreten. Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von mindestens einem Sitz verfügen. Die Dekanin oder der Dekan, die Prodekaninnen und Prodekane sowie die Studiendekaninnen und Studiendekane gehören dem Fakultätsrat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht Mitglied nach Satz 1 sind. Das Nähere regelt die Grundordnung. Der Fakultätsrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen.

(5) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden studentischen Vertreterinnen und Vertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.