Anlage 1.19 AllGO - Nrn. 98 - 105.8

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
98Wohnungswesen
98.1Zweites Wohnungsbaugesetz
98.1.1Überwachung der Eignung und Zuverlässigkeit der nach § 37 zugelassenen Betreuungsunternehmen 29 bis 118
98.1.2Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nach den §§ 82, 83 einschließlich Ortsbesichtigung
98.1.2.1Miet-, Genossenschafts-, Eigentums- und Kaufeigentumswohnungen,
je Wohnung40 bis 82
98.1.2.2Eigenheime, Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen,
je Wohnung40 bis 100
98.1.3Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung für eine mit nicht öffentlichen Mitteln nach § 88a, 88d oder 88e geförderte Wohnung 17 bis 40
98.1.4Genehmigung einer Ausnahme von der Belegungsbindung für eine mit nicht öffentlichen Mitteln nach § 88a, 88d oder 88e geförderte Wohnung 17 bis 1.360
98.2Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 6 Abs. 118
98.3Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
98.3.1Genehmigung für die Überlassung einer Wohnung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WoBindG25 bis 40
98.3.2Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (so genannter B-Schein)
98.3.2.1nach § 5 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WoFG oder nach § 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WoFG18
98.3.2.2nach § 5 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 4 WoFG oder nach § 27 Abs. 3 Satz 4 WoFG17 bis 40
98.3.3Genehmigung zur Selbstnutzung nach § 7 Abs. 3 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr.1 WoFG oder nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr.1 WoFG25 bis 1.610
98.3.4Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 7 Abs. 3 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG oder nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG
je Wohnung25 bis 1.610
98.3.5Freistellung nach § 7 Abs. 1 WoBindG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 WoFG oder nach § 30 Abs. 1 WoFG
je Wohnung17 bis 1.610
98.3.6Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 3 WoBindG25 bis 82
98.3.7Genehmigung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen nach § 9 Abs. 6 WoBindG25 bis 40
98.3.8Genehmigung zur Zweckentfremdung nach § 7 Abs. 3 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG oder nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG
je Wohnung25 bis 1.610
98.3.9Genehmigung einer baulichen Veränderung nach § 7 Abs. 3 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG oder nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG
je Wohnung25 bis 1.610
98.3.10Bestätigung nach § 18 Abs. 2 WoBindG25
98.3.11Freistellung von der Zweckbindung nach § 22 Abs. 3 Buchst. b WoBindG25
98.4Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)
Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 15 Abs. 125 bis 82
98.5Reichsheimstättengesetz in Verbindung mit Artikel 6 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes
Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 217 bis 82
98.6Wohnungseigentumsgesetz
98.6.1Erteilung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 125 bis 320
98.6.2Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2,
je Wohnung25 bis 160
99Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise
99.1Ausstellung
99.1.1eines vorläufigen Personalausweises (§2) 5,50
99.1.2eines maschinenlesbaren vorläufigen Personalausweises (ICAO)12
99.2Ausstellung auf Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit
99.2.1eines vorläufigen Personalausweises11
99.2.2eines maschinenlesbaren vorläufigen Personalausweises (ICAO)24
99.3Neuausstellung eines Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer13
100 Jagdrecht
100.1Bundesjagdgesetz (BJagdG) und Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
100.1.1Festlegung eines Jägernotweges (§ 2 Abs. 4 Satz 2 NJagdG) 25 bis 104
100.1.2Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
100.1.2.1Abrundung eines Jagdbezirks vom Amts wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 NJagdG) 52 bis 260
100.1.2.2Beanstandung eines Abrundungsvertrages (§ 7 Abs. 2 Satz 2 NJagdG) 52 bis 260
100.1.2.3Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken (§ 9 Abs. 2 NJagdG) 25 bis 128
100.1.2.4Erteilung einer Erlaubnis für beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken (§ 9 Abs. 3 Satz 1 NJagdG) 25 bis 52
100.1.2.5Erteilung einer Erlaubnis für eine beschränkte Jagdausübung in einem Naturschutzgebiet (§ 9 Abs. 4 Satz 3 NJagdG) 25 bis 52
100.1.2.6Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BJagdG) 25 bis 128
100.1.2.7Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd (§ 10 Abs. 2 NJagdG) 25 bis 128
100.1.2.8Wiederherstellung eines Eigenjagdbezirks (§ 11 Satz 2 NJagdG) 52 bis 260
100.1.2.9Zulassung einer Ausnahme von der Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 12 Abs. 1 Satz 2 NJagdG) 52 bis 154
100.1.2.10Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (§ 8 Abs. 2 BJagdG) 52 bis 206
100.1.2.11Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 BJagdG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 NJagdG) 52 bis 206
100.1.2.12Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (§ 14 Satz 2 NJagdG) 52 bis 206
100.1.2.13Genehmigung einer Satzung einer Jagdgenossenschaft oder Prüfung einer entsprechenden Anzeige (§ 16 Abs. 2 Satz 3 NJagdG) 25 bis 52
100.1.2.14Anerkennung einer Hegegemeinschaft (§ 17 Abs. 1 Satz 1 NJagdG) 40
100.1.3Jagdpacht
100.1.3.1Zulassung einer Ausnahme für Jagdpachtfähigkeit (§ 11 Abs. 5 Satz 2 BJagdG) 50
100.1.3.2Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) 25
100.1.4Jagdscheine
100.1.4.1Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen
100.1.4.1.1Tagesjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG) 10
100.1.4.1.2Jahresjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG)
100.1.4.1.2.1für ein Jagdjahr30
100.1.4.1.2.2für drei Jagdjahre70
A n m e r k u n g zu den Nummern 100.1.4.1.2.1 und 100.1.4.1.2.2:
Die Gebühr ermäßigt sich für
a)Forstbeamtinnen und Forstbeamte im öffentlichen Dienst,
b)Angestellte im öffentlichen Dienst mit forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamtinnen und Forstbeamten,
c)Angestellte im privaten Forstdienst, denen die Landwirtschaftskammer eine forstliche Berufsbezeichnung verliehen hat,
d)Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung - einschließlich des vorgeschalteten fachbezogenen Hochschulstudiums - zur Erlangung der beamtenrechtlichen Befähigung für eine Forstlaufbahn befinden,
e)Personen, die sich in der Ausbildung nach der Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554) befinden oder die nach Abschluss der Ausbildung in dem Beruf tätig sind,
f)Kreisjägermeisterinnen und Kreisjägermeister und deren Vertreterinnen und Vertreter,
g)bestätigte hauptberufliche Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher,
h)die für Jagdfragen zuständigen Bediensteten der Jagdbehörden,
i)die zur Geschäftsführung der anerkannten Landesjägerschaft gehörenden Personen
für ein Jagdjahr auf 7,50 Euro,
für drei Jagdjahre auf 17,50 Euro
100.1.4.1.3Jahresjugendjagdschein (§ 16 Abs. 1 BJagdG) 15
100.1.4.1.4Jahresfalknerjagdschein (§ 15 Abs. 7 BJagdG)
100.1.4.1.4.1für ein Jagdjahr15
sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein oder Jahresjugendjagdschein ausgestellt wird7,50
100.1.4.1.4.2für drei Jagdjahre35
sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt wird17,50
100.1.4.2Zweitschrift eines Jagdscheins15
100.1.4.3Versagung eines Jagdscheins (§ 17 Abs. 1 BJagdG) 25 bis 104
100.1.4.4Versagung eines Jagdscheins (§ 17 Abs. 2 BJagdG) 25 bis 104
100.1.4.5Einziehung eines Jagdscheins (§ 18 Abs. 1 BJagdG) 25 bis 104
100.1.5Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild
100.1.5.1Gestattung der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln (§ 24 Abs. 4 Satz 1 NJagdG) 30
100.1.5.2Erlaubnis zum Erlegen von Rot- und Damwild zur Nachtzeit (§ 24 Abs. 5 Nr. 1 NJagdG) 25
100.1.5.3Erlaubnis zum Schießen von Wild von Kraftfahrzeugen aus (§ 24 Abs. 5 Nr. 2 NJagdG) 25
100.1.5.4Genehmigung zur Anlage von Saufängen, Fang- oder Fallgruben (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG) 104
100.1.5.5Bestätigung oder Festsetzung eines Abschussplans (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 3 NJagdG) 25 bis 51
100.1.5.6Festsetzung eines Abschussplans (§ 25 Abs. 3 NJagdG) 51 bis 127
100.1.5.7Aufhebung von Schonzeiten (§ 26 Abs. 4 NJagdG) 25 bis 77
100.1.5.8Erlaubnis zum Erlegen von Wild in der Schonzeit zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 26 Abs. 5 Nr. 1 NJagdG) 25 bis 77
100.1.5.9Erlaubnis zum Lebendfang von Wild in der Schonzeit (§ 26 Abs. 5 Nr. 2 NJagdG) 25 bis 77
100.1.5.10Erlaubnis zum Ausnehmen von Gelegen des Federwildes zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Zwecke der Aufzucht (§ 26 Abs. 5 Nr. 3 NJagdG) 25 bis 77
100.1.5.11Erlaubnis zum Fangen von Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 26 Abs. 5 Nr. 4 NJagdG) 25 bis 76
100.1.5.12Genehmigung der Jagdbehörde im Einzelfall für das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben (§ 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG) 51 bis 127
100.1.5.13Bestätigung als Schweißhundführerin oder Schweißhundführer (§ 28 Satz 1 NJagdG) 10 bis 25
100.1.6Jagdschutz
100.1.6.1Bestätigung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern und Ausstellung eines Dienstausweises (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 NJagdG) 30
100.1.6.2Verlängerung eines Dienstausweises für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher10
100.1.7Wildschadensverhütung
100.1.7.1Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes (§ 27 Abs. 1 BJagdG) 25 bis 104
100.1.7.2Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes (§ 27 Abs. 2 BJagdG) 25 bis 104
100.1.7.3Genehmigung zum Aussetzen fremder Tiere (§ 28 Abs. 3 BJagdG) 25 bis 128
100.1.7.4Genehmigung zum Aussetzen von Schalenwild (§ 31 Abs. 2 Satz 1 NJagdG) 25 bis 128
100.1.7.5Genehmigung einer Fütterung (§ 32 Abs. 3 Satz 1 NJagdG) 25 bis 128
100.1.7.6Genehmigung einer Schaufütterung (§ 32 Abs. 3 Satz 2 NJagdG) 25 bis 128
100.1.7.7Zulassung von Ausnahmen von den Fütterungs- und Bejagungsregelungen (§ 32 Abs. 5 NJagdG) 25 bis 128
100.1.7.8Widerruf der Genehmigung eines Jagdgeheges (§ 42 Abs. 3 NJagdG) 104 bis 260
100.2Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955)
100.2.1Zulassung von Ausnahmen von Inbesitznahme und Verkehrsverboten nach § 2 Abs. 528 bis 140
100.2.2Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 428 bis 140
100.3Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung vom 30. August 2005 (Nds. GVBl. S. 281)
100.3.1Zulassung zur und Durchführung der Jägerprüfung180
100.3.2Zulassung zur und Durchführung der Eingeschränkten Jägerprüfung130
100.3.3Zulassung zur und Durchführung der Falknerprüfung105
A n m e r k u n g zu Nr. 100:
Soweit die Tarifnummer einen Gebührenrahmen vorgibt, ist bei dessen Ausschöpfung ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
101Telekommunikationsgesetz
Zustimmung nach § 50 Abs. 3200
102Psychotherapeutengesetz
102.1Approbation nach § 2 Abs. 1134
102.2Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 5236
102.3Approbation nach § 2 Abs. 3305
102.4Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Aufhebung der Approbation nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 Sätze 1 oder 2134 bis 560
102.5Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4102 bis 236
102.6Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
102.6.1für die Dauer bis zu einem Jahr102
102.6.2für die Dauer bis zu zwei Jahren134
102.6.3für die Dauer von mehr als zwei Jahren270
102.7Widerruf einer Erlaubnis nach § 439 bis 84
102.8Ersatzapprobation84 bis 124
102.9Zweitschrift einer Approbationsurkunde84
102.10Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 6280 bis 1.680
102.11Approbation nach § 12134 bis 540
103Milch- und Margarinegesetz
103.1Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 4
103.1.1für Molkereien104 bis 1.050
103.1.1.2für Großhändler68 bis 340
103.1.1.3für Einzelhändler39 bis 178
103.2Stellvertretererlaubnis nach § 539 bis 178
103.3Erlaubnis zur Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 639 bis 178
104(weggefallen)
105Personenstandswesen
105.1Personenstandsgesetz
105.1.1Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2, oder § 13 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 125
105.1.2Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Mitteilung nach § 13 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Satz 1
105.1.2.1wenn ausländisches Recht zu beachten ist80
105.1.2.2im Übrigen40
105.1.3Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Ausstellung oder Ablehnung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39) 40
Anmerkung zu Nr. 105.1.3:
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist und das in dieser Vereinbarung vorgesehene Beschaffungsverfahren für das Ehefähigkeitszeugnis durchgeführt wird.
105.1.4Beurkundung der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1)
105.1.4.1bei einem anderen als dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt (§ 12, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1) 25
105.1.4.2außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung im Fall des § 13 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17 Satz 180
105.1.5Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 165
105.1.6Beurkundung einer Eheschließung vor einer ermächtigten Person nach § 34 Abs. 265
105.1.7Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland nach § 3565
105.1.8Beurkundung nach § 36 Abs. 1
105.1.8.1einer Geburt im Ausland50
105.1.8.2eines Sterbefalls im Ausland30
105.1.9Namensführung
105.1.9.1Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 oder von Lebenspartnern nach § 42 Abs. 125
105.1.9.2Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung eines Kindes nach § 45 Abs. 125
105.1.10Ausstellung einer Personenstandsurkunde nach § 55 Abs. 1 und § 62, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 1, oder nach § 77 Abs. 3, jeweils durch das nach § 55 Abs. 2 Satz 1 zuständige Standesamt 10
105.1.11Ausstellung einer Personenstandsurkunde nach § 55 Abs. 1 und § 62 durch ein anderes Standesamt (§ 55 Abs. 2 Satz 2) mit Beglaubigung nach § 56 Abs. 4 Satz 210
Anmerkung zu den Nrn. 105.1.10 und 105.1.11:
Für jedes weitere Exemplar der Urkunde ist, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird, die Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu erheben.
105.1.12Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung einer Einsicht in einen Personenstandsregistereintrag nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 27
105.1.13Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung einer Einsicht in einen Eintrag eines Personenstandsbuchs nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 17
105.1.14Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung einer Einsicht in eine Sammelakte nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 215
105.1.15Suchen eines Eintrags oder eines Vorgangs, wenn zum Aufsuchen erforderliche Angaben nicht gemacht werden 20 bis 60
Anmerkung zu Nr. 105.1.15:
Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
105.2Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263)
105.2.1Erteilung einer Bescheinigung nach § 4610
Anmerkung zu Nr. 105.2.1:
Die Erstausfertigung einer Bescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erteilt wird.
105.2.2Ausstellung einer Personenstandsurkunde nach § 48 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Satz 110
105.2.3Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch nach § 4910
105.2.4Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 5210
105.2.5Erteilung einer beglaubigten Abschrift nach § 70 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 10
Anmerkung zu den Nrn. 105.2.2, 105.2.3 und 105.2.5:
Für jedes weitere Exemplar der Urkunde ist, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird, die Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu erheben.
105.3Vertrag vom 18. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. II 1981 S. 1050)
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses in Österreich nach den Artikeln 10 und 1140
105.4Abkommen vom 4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. II 1988 S. 126)
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses in der Schweiz nach den Artikeln 8 und 940
105.5Abkommen vom 3. Juni 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland mit dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. II 1983 S. 698)
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses in Luxemburg nach den Artikeln 9 und 1040