Anlage 1.19 AllGO - 98 - 105.8

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag Euro
98Wohnungswesen
98.1Zweites Wohnungsbaugesetz
98.1.1Zulassung von Unternehmen
98.1.1.1als Betreuungsunternehmen nach § 37138 bis 1.390
98.1.1.2als Kleinsiedlungsträger nach § 58138 bis 1.390
98.1.2Überwachung der Eignung und Zuverlässigkeit der nach § 37 zugelassenen Betreuungsunternehmen 25 bis 102
98.1.3Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nach den §§ 82, 83 einschließlich Ortsbesichtigung
98.1.3.1Miet-, Genossenschafts-, Eigentums- und Kaufeigentumswohnungen,
je Wohnung
35 bis 71
98.1.3.2Eigenheime, Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen,
je Wohnung
35 bis 86
98.1.4Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung für eine mit nicht öffentlichen Mitteln nach § 88a, 88d oder 88e geförderte Wohnung 15 bis 35
98.1.5Genehmigung einer Ausnahme von der Belegungsbindung für eine mit nicht öffentlichen Mitteln nach § 88a, 88d oder 88e geförderte Wohnung 15 bis 1.180
98.2Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 6 Abs. 115,30
98.3Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
98.3.1Genehmigung für die Überlassung einer Wohnung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WoBindG15 bis 35
98.3.2Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (so genannter B-Schein)
98.3.2.1nach § 5 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WoFG oder nach § 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WoFG15,30
98.3.2.2nach § 5 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 4 WoFG oder nach § 27 Abs. 3 Satz 4 WoFG15 bis 35
98.3.3Genehmigung zur Selbstbenutzung nach § 7 Abs. 3 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG oder nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG15 bis 1.390
98.3.4Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 7 Abs. 3 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG oder nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG
je Wohnung15 bis 1.390
98.3.5Freistellung nach § 7 Abs. 1 WoBindG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 WoFG oder nach § 30 Abs. 1 WoFG
je Wohnung15 bis 1.390
98.3.6Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 3 WoBindG15 bis 71
98.3.7Genehmigung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen nach § 9 Abs. 6 WoBindG15 bis 35
98.3.8Genehmigung zur Zweckentfremdung nach § 7 Abs. 3 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG oder nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG
je Wohnung15 bis 1.390
98.3.9Genehmigung einer baulichen Veränderung nach § 7 Abs. 3 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG oder nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG
je Wohnung15 bis 1.390
98.3.10Bestätigung nach § 18 Abs. 2 WoBindG15,30
98.3.11Freistellung von der Zweckbindung nach § 22 Abs. 3 Buchst. b WoBindG15,30
98.4Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376)
Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 15 Abs. 115 bis 71
98.5Reichsheimstättengesetz in der Verbindung mit Artikel 6 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes
Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 215 bis 71
98.6Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 20. März 1991 (Nds. GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2000 (Nds. GVBl. S. 288)
Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 1,
je Wohnung15 bis 1.390
98.7Wohnungseigentumsgesetz
98.7.1Erteilung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 115 bis 276
98.7.2Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2
je Wohnung15 bis 138
99Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise
99.1Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises (§ 2) 5,10
99.2Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises auf Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit10,20
99.3Neuausstellung eines Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer12,70
100Jagdrecht
100.1Bundesjagdgesetz (BJagdG) Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
100.1.1Festlegung eines Jägernotweges (§ 2 Abs. 4 Satz 2 NJagdG) 25 bis 102
100.1.2Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
100.1.2.1Abrundung eines Jagdbezirks von Amts wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 NJagdG) 51 bis 255
100.1.2.2Beanstandung eines Abrundungsvertrages (§ 7 Abs. 2 Satz 2 NJagdG) 51 bis 255
100.1.2.3Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken (§ 9 Abs. 2 NJagdG) 25 bis 127
100.1.2.4Erteilung einer Erlaubnis für beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken (§ 9 Abs. 3 Satz 1 NJagdG) 10 bis 51
100.1.2.5Erteilung einer Erlaubnis für eine beschränkte Jagdausübung in einem Naturschutzgebiet (§ 9 Abs. 4 Satz 3 NJagdG) 10 bis 51
100.1.2.6Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BJagdG) 25 bis 127
100.1.2.7Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd (§ 10 Abs. 2 NJagdG) 25 bis 127
100.1.2.8Wiederherstellung eines Eigenjagdbezirks (§ 11 Satz 2 NJagdG) 51 bis 255
100.1.2.9Zulassung einer Ausnahme von der Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 12 Abs. 1 Satz 2 NJagdG) 51 bis 153
100.1.2.10Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (§ 8 Abs. 2 BJagdG) 51 bis 204
100.1.2.11Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 BJagdG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 NJagdG) 51 bis 204
100.1.2.12Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (§ 14 Satz 2 NJagdG) 51 bis 204
100.1.2.13Genehmigung einer Satzung einer Jagdgenossenschaft oder Prüfung einer entsprechenden Anzeige (§ 16 Abs. 2 Satz 3 NJagdG) 15 bis 51
100.1.2.14Anerkennung einer Hegegemeinschaft (§ 17 Abs. 1 Satz 1 NJagdG) 38,30
100.1.3Jagdpacht
100.1.3.1Zulassung einer Ausnahme für Jagdpachtfähigkeit (§ 11 Abs. 5 Satz 2 BJagdG) 51,10
100.1.3.2Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) 15 bis 25
100.1.4Jagdscheine
100.1.4.1Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen
100.1.4.1.1Tagesjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG) 10,20
100.1.4.1.2Jahresjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG)
100.1.4.1.2.1für ein Jagdjahr30,60
100.1.4.1.2.2für drei Jagdjahre71,50
Anmerkung zu den Nummern 100.1.4.1.2.1 und 100.1.4.1.2.2:
Die Gebühr ermäßigt sich für
a) Forstbeamtinnen und Forstbeamte im öffentlichen Dienst,
b) Angestellte im öffentlichen Dienst mit forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamtinnen und Forstbeamten,
c) Angestellte im privaten Forstdienst, denen die Landwirtschaftskammer eine forstliche Berufsbezeichnung verliehen hat,
d) Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung - einschließlich des vorgeschalteten fachbezogenen Hochschulstudiums - zur Erlangung der beamtenrechtlichen Befähigung für eine Forstlaufbahn befinden,
e) Personen, die sich in der Ausbildung nach der Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554) befinden oder die nach Abschluss der Ausbildung in dem Beruf tätig sind,
f) Kreisjägermeisterinnen und Kreisjägermeister und deren Vertreterinnen und Vertreter,
g) bestätigte hautpberufliche Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher,
h) die für Jagdfragen zuständigen Bediensteten der Jagdbehörden,
i) die zur Geschäftsführung der anerkannten Landesjägerschaft gehörenden Personen
für ein Jagdjahr auf 7,66 Euro,
für drei Jagdjahre auf 17,80 Euro
100.1.4.1.3.Jahresjugendjagdschein (§ 16 Abs. 1 BJagdG) 15,30
100.1.4.1.4Jahresfalknerjagdschein (§ 15 Abs. 7 BJagdG)
100.1.4.1.4.1für ein Jagdjahr15,30
sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein oder Jahresjugendjagdschein ausgestellt wird7,66
100.1.4.1.4.2für drei Jagdjahre35,70
sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt wird17,80
100.1.4.2Zweitschrift eines Jagdscheins15,30
100.1.4.3Versagung eines Jagdscheins (§ 17 Abs. 1 BJagdG) 25 bis 102
100.1.4.4Versagung eines Jagdscheins (§ 17 Abs. 2 BJagdG) 25 bis 102
100.1.4.5Amtsärztliches Zeugnis für einen Jagdschein (§ 17 Abs. 6 BJagdG) Gebühr nach Nr. 13.5.1
100.1.4.6Einziehung eines Jagdscheines (§ 18 Abs. 1 BJagdG) 25 bis 102
100.1.5Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigungen von Wild
100.1.5.1Gestattung der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln (§ 24 Abs. 4 Satz 1 NJagdG) 25,50
100.1.5.2Erlaubnis zur Erlegung von Rot- und Damwild zur Nachtzeit (§ 24 Abs. 5 Nr. 1 NJagdG) 15,30
100.1.5.3Erlaubnis zum Schießen von Wild von Kraftfahrzeugen aus (§ 24 Abs. 5 Nr. 2 NJagdG) 10,20
100.1.5.4Genehmigung zur Anlage von Saufängen, Fang- oder Fallgruben (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG) 102
100.1.5.5Bestätigung oder Festsetzung eines Abschussplans (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 3 NJagdG) 25 bis 51
100.1.5.6Festsetzung eines Abschussplans (§ 25 Abs. 3 NJagdG) 51 bis 127
100.1.5.7Aufhebung von Schonzeiten (§ 26 Abs. 4 NJagdG) 25 bis 76
100.1.5.8Erlaubnis zum Erlegen von Wild in der Schonzeit zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 26 Abs. 5 Nr. 1 NJagdG) 25 bis 76
100.1.5.9Erlaubnis zum Lebendfang von Wild in der Schonzeit (§ 26 Abs. 5 Nr. 2 NJagdG) 25 bis 76
100.1.5.10Erlaubnis zum Ausnehmen von Gelegen des Federwildes zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Zwecke der Aufzucht (§ 26 Abs. 5 Nr. 3 NJagdG) 25 bis 76
100.1.5.11Erlaubnis zum Fangen von Federwild mit Fallen, Netzen Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 26 Abs. 5 Nr. 4 NJagdG) 25 bis 76
100.1.5.12Bestätigung als Schweißhundführerin oder Schweißhundführer (§ 28 Satz 1 NJagdG) 10 bis 25
100.1.6Jagdschutz
100.1.6.1Bestätigung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern und Ausstellung eines Dienstausweises (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 NJagdG) 25,50
100.1.6.2Verlängerung eines Dienstausweises für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher10,20
100.1.7Wildschadensverhütung
100.1.7.1Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes (§ 27 Abs. 1 BJagdG) 25 bis 102
100.1.7.2Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes (§ 27 Abs. 2 BJagdG) 25 bis 102
100.1.7.3Genehmigung zum Aussetzen fremder Tiere (§ 28 Abs. 3 BJagdG) 25 bis 127
100.1.7.4Genehmigung zum Aussetzen von Schalenwild (§ 31 Abs. 2 Satz 1 NJagdG) 25 bis 127
100.1.7.5Genehmigung einer Fütterung (§ 32 Abs. 3 Satz 1 NJagdG) 25 bis 127
100.1.7.6Genehmigung einer Schaufütterung (§ 32 Abs. 3 Satz 2 NJagdG) 25 bis 127
100.1.7.7Zulassung von Ausnahmen von den Fütterungs- und Bejagungsregelungen (§ 32 Abs. 5 NJagdG) 25 bis 127
100.1.7.8Widerruf der Genehmigung eines Jagdgeheges (§ 42 Abs. 3 NJagdG) 102 bis 255
100.2Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955)
100.2.1Zulassung von Ausnahmen von Inbesitznahme- und Verkehrsverboten nach § 2 Abs. 525 bis 127
100.2.2Ausgabe der Fußringe; Beaufsichtigung der Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 210,20 je Tier
Anmerkung zu Nr. 100.2.2:
Die Aufwendungen für die Fußringe sind mit der Gebühr abgegolten
100.2.3Zulassung einer anderen Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 Satz 425 bis 127
100.2.4Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 425 bis 127
100.3Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung vom 24. Juni 1994 (Nds GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. August 2001 (Nds. GVBl. S. 601)
100.3.1Jägerprüfung nach § 4 Abs.1178
100.3.2Amtsärztliches Zeugnis bei Prüfungsrücktritt (§ 14 Abs. 2Gebühr nach Nr. 13.5.4
100.3.3Eingeschränkte Jägerprüfung nach § 18127
100.3.4Falknerprüfung nach § 22102
100.3.5Zustimmung zur Ablegung der Jägerprüfung im Gebiet einer anderen Jagdbehörde15,30
Anmerkung zu Nr. 100:
Soweit die Tarifnummer einen Gebührenrahmen vorgibt, ist bei dessen Ausschöpfung ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
101Telekommunikationsgesetz
Zustimmung nach § 50 Abs. 3102
102Psychotherapeutengesetz
102.1Approbation nach § 2 Abs. 1122
102.2Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 5214
102.3Approbation nach § 2 Abs. 3276
102.4Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Aufhebung der Approbation nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 Sätze 1 oder 2122 bis 511
102.5Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 492 bis 214
102.6Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
102.6.1für die Dauer bis zu einem Jahr92
102.6.2für die Dauer bis zu zwei Jahren122
102.6.3für die Dauer von mehr als zwei Jahren245
102.7Widerruf einer Erlaubnis nach § 435 bis 76
102.8Ersatzapprobation76 bis 112
102.9Zweitschrift einer Approbationsurkunde76,60
102.10Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 6255 bis 1.530
102.11Approbation nach § 12122 bis 490
103Milch und Margarine
103.1Milch- und Margarinegesetz
103.1.1Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 4
103.1.1.1für Molkereien102 bis 1.020
103.1.1.2für Großhändler66 bis 332
103.1.1.3für Einzelhändler38 bis 173
103.1.2Stellvertretererlaubnis nach § 538 bis 173
103.1.3Erlaubnis zur Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 638 bis 173
103.2Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230)
103.2.1Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 1102 bis 409
103.2.2Wiederverleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 351 bis 255
103.3Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053)
Erteilung der Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 Abs. 2102 bis 409
104Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215)
Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 2 Abs. 7409
105Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
105.1Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 2 Abs. 4 Satz 1) und Mitteilung nach § 2 Abs. 6 oder 7
105.1.1wenn ausländisches Recht zu beachten ist55
105.1.2im Übrigen33
105.2Nachprüfung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 bei Begründung einer Lebenspartnerschaft vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten eines Standesamts, das nicht die Anmeldung für die Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat 33
105.3Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt nach § 2 Abs. 4 Satz 417
105.4Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 3 außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung einer oder eines Erklärenden nach § 3 Abs. 255
105.5Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde nach § 6 Abs. 17
Anmerkung zu Nr. 105.5:
Für ein zweites und jedes weitere Stück der Urkunde ist, wenn es gleichzeitig mit dem Erststück beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der nach Nummer 105.5 vorgesehenen Gebühr zu erheben
105.6Erteilung einer Auskunft aus dem Lebenspartnerschaftsbuch nach § 75
105.7Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung nach § 9 Abs. 1 Satz 217
105.8Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Satz 47
Anmerkung zu Nr. 105:
Die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner veranlassten Aufwendungen für die Bereitstellung von Räumen sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben