§ 32 ThürGemHV - Stundung, Niederschlagung und Erlass
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend. Abweichend davon gilt für gestundete Ansprüche aus der Kreisumlage nach § 25 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ein Zinssatz von einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuzüglich 0,1 Prozentpunkte für jeden vollen Monat.
(2) Die zuständige Dienststelle soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist (§ 52 Satz 1), eine Stundung nur im Benehmen mit der Kasse erteilen. Im Übrigen hat sie Stundungen der Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Kasse darf unbeschadet des § 42 Abs. 2 Stundungen nicht gewähren.