§ 33 ThürGemHV - Kleinbeträge
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
Die Gemeinde kann davon absehen:
- 1.
Ansprüche von weniger als 10 Euro festzusetzen; mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Fall der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden,
- 2.
Ansprüche von weniger als 50 Euro zu vollstrecken oder
- 3.
bei Ansprüchen von weniger als 500 Euro weitere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Dies gilt nicht, wenn die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist.