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  • ab 28.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 33 ThürGemHV - Kleinbeträge

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Amtliche Abkürzung
ThürGemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-3

Die Gemeinde kann davon absehen:

  1. 1.

    Ansprüche von weniger als 10 Euro festzusetzen; mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Fall der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden,

  2. 2.

    Ansprüche von weniger als 50 Euro zu vollstrecken oder

  3. 3.

    bei Ansprüchen von weniger als 500 Euro weitere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Dies gilt nicht, wenn die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist.