Anlage 1.09 AllGO - Nrn. 22 - 30
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
- Amtliche Abkürzung
- AllGO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220014400000
Nr. | Gegenstand | Gebühr/ Pauschbetrag | ||
---|---|---|---|---|
Euro | ||||
22 | (weggefallen) | |||
23 | Datenschutz | |||
(Bundesdatenschutzgesetz) | ||||
23.1 | Genehmigung nach § 4c Abs. 2 Satz 1 | |||
je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Bediensteter oder eingesetztem Bediensteten | 50 | |||
23.2 | Bearbeitung von Meldungen nach § 4d Abs. 1 | |||
23.2.1 | Erstmeldung | 100 | ||
23.2.2 | Änderungsmeldung oder Abmeldung | 50 | ||
23.3 | Beratung betrieblicher Datenschutzbeauftragter (§§ 4d Abs. 6 oder 4g Abs. 1) oder anderer nicht öffentlicher Stellen, sofern es sich nicht um einfache Auskünfte handelt | Gebühr nach Nr. 23.1 | ||
23.4 | Kontrollen nach § 38 Abs. 1 | Gebühr nach Nr. 23.1 | ||
A n m e r k u n g zu Nr. 23.4: | ||||
Wenn kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt wird, kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden | ||||
23.5 | Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 | 100 bis 1.000 | ||
23.6 | Untersagung nach § 38 Abs. 5 Satz 2 | 100 bis 2.000 | ||
A n m e r k u n g zu den Nrn. 23.5 und 23.6: | ||||
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Dieser beträgt je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Bediensteter oder eingesetztem Bediensteten 50 Euro | ||||
23.7 | Verlangen nach § 38 Abs. 5 Satz 3 | Gebühr nach Nr. 23.1 | ||
23.8 | Überprüfung nach § 38a Abs. 2 | Gebühr nach Nr. 23.1 | ||
A n m e r k u n g zu den Nrn. 23.1, 23.3 und 23.8: | ||||
Der Umfang der Leistung und die voraussichtliche Höhe der Gebühr sind dem Kostenschuldner vorher mitzuteilen | ||||
A n m e r k u n g zu den Nrn. 23.1 und 23.3 bis 23.8: | ||||
Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Tätigkeit einen Zeitaufwand von weniger als einer halben Stunde erfordert | ||||
24 | Niedersächsisches Deichgesetz | |||
24.1 | Planfeststellungsverfahren (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz) | |||
24.1.1 | Feststellung des Plans | Gebühr nach Nr. 96.8.1 | ||
24.1.2 | Zulassung des vorzeitigen Beginns | Gebühr nach Nr. 96.8.3 | ||
24.1.3 | Nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung | Gebühr nach Nr. 96.8.4 | ||
24.1.4 | Entscheidung über die Kostenbeteiligung zum Ausgleich des Vorteils, soweit nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens | Gebühr nach Nr. 96.8.5 | ||
24.2 | Plangenehmigung (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz) | |||
24.2.1 | Plangenehmigung | Gebühr nach Nr. 96.2.1 | ||
24.2.2 | Zulassung des vorzeitigen Beginns | Gebühr nach Nr. 96.2.5 | ||
24.3 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 20a Abs. 3) | 76 bis 7.750 | ||
24.4 | Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 oder § 20a Abs. 3) nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe | |||
24.4.1 | bei einem Wert bis zu 50.000 Euro | 1,0 v.H. des Wertes | ||
mindestens | 260 | |||
24.4.2 | bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro | 500 zuzüglich 0,15 v.H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes | ||
24.4.3 | bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro | 875 zuzüglich 0,1 v.H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes | ||
24.4.4 | bei einem Wert über 1.000.000 Euro | 1.575 zuzüglich 0,05 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes | ||
24.5 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 2 | 52 bis 2.580 | ||
24.6 | Genehmigung einer Ausnahme von einer nach § 21 Abs. 4 erlassenen Verordnung | 25 bis 7.750 | ||
24.7 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 24) | 25 bis 7.750 | ||
25 | (weggefallen) | |||
26 | Durchsetzen von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen | |||
(Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - NVwVG - in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -) | ||||
26.1 | Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 66 Nds. SOG | 35 bis 1.410 | ||
A n m e r k u n g zu Nr. 26.1: | ||||
Innerhalb des Gebührenrahmens soll die Gebühr 10 v.H. der Kosten für die Ersatzvornahme nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert | ||||
26.2 | Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 67 Nds. SOG | |||
26.2.1 | für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 Euro | 35 | ||
26.2.2 | für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 Euro | 106 | ||
26.2.3 | für Zwangsgelder von mehr als 1.500 Euro | 355 | ||
26.3 | Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 69 Nds. SOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten | 39 | ||
26.4 | Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 70 Nds. SOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes | 75 | ||
27 | Energieaufsicht, Regulierung, Strompreise, Konzessionsabgaben | |||
27.1 | Energiewirtschaftsgesetz | |||
27.1.1 | Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Abs. 1 | 500 bis 10.000 | ||
27.1.2 | Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 | 500 bis 10.000 | ||
27.1.3 | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a | 1.000 bis 50.000 | ||
27.1.4 | Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 abzustellen | 2.500 bis 180.000 | ||
27.1.5 | Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 Satz 2 | 50 bis 5.000 | ||
27.1.6 | Entscheidung nach § 31 Abs. 3 | 500 bis 180.000 | ||
27.1.7 | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 | 2.500 bis 75.000 | ||
27.1.8 | Entscheidung über Einwände nach § 36 Abs. 2 | 500 bis 5.000 | ||
27.1.9 | Planfeststellung nach § 43 Satz 1 oder 3 | |||
27.1.9.1 | für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten bis 500.000 Euro betragen | 8.000 | ||
27.1.9.2 | für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber bis 2.500.000 Euro betragen | 8.000 zuzüglich 0,8 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten | ||
27.1.9.3 | für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 2.500.000 Euro, aber bis 7.500.000 Euro betragen | 24.000 zuzüglich 0,4 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten | ||
27.1.9.4 | für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 7.500.000 Euro, aber bis 20.000.000 Euro betragen | 44.000 zuzüglich 0,2 v.H. der 7.500.000 Euro übersteigenden Kosten | ||
27.1.9.5 | für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 20.000.000 Euro betragen | 69.000 zuzüglich 0,1 v.H. der 20.000.000 Euro übersteigenden Kosten | ||
A n m e r k u n g zu Nr. 27.1.9: | ||||
Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1. | ||||
27.1.10 | Feststellung des Entfallens der Planfeststellung in einem Fall des § 43 Satz 1 | 10 v. H. der Gebühr oder 3 nach Nr. 27.1.9 | ||
27.1.11 | Plangenehmigung für eine Energieanlage nach § 43b Nr. 2 | 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 27.1.9 | ||
A n m e r k u n g zu den Nrn. 27.1.9 und 27.1.11: | ||||
Schließt die Planfeststellung oder die Plangenehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgesehenen Gebühren. | ||||
27.1.12 | Feststellung des Entfallens der Plangenehmigung in einem Fall des § 43b Nr. 2 | 10 v.H. der Gebühr nach Nr. 27.1.11 | ||
27.1.13 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nr. 1 | 25 v.H. der für die Planfeststellung oder Plangenehmigung vorgesehenen Gebühr | ||
27.1.14 | Festsetzung einer Entschädigung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 | 100 bis 1.000 | ||
27.1.15 | Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 | 500 bis 10.000 | ||
27.1.16 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 | 250 bis 2.500 | ||
27.1.17 | Verlangen und Prüfung eines Nachweises nach § 49 Abs. 3 Satz 2 | 500 bis 10.000 | ||
27.1.18 | Anordnung einer Maßnahme nach § 49 Abs. 5 | 500 bis 10.000 | ||
27.1.19 | Aufsichtsmaßnahme nach § 65 | 500 bis 180.000 | ||
27.1.20 | Erteilung einer beglaubigten Abschrift nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | 15 | ||
27.1.21 | Entscheidung nach § 110 Abs. 4 | 500 bis 30.000 | ||
27.2 | Niedersächsisches Erdkabelgesetz in Verbindung mit der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen | |||
27.2.1 | Planfeststellung nach § 1 | Gebühr nach Nr. 27.1.9 | ||
27.2.2 | Feststellung des Entfallens der Planfeststellung in einem Fall des § 1 | Gebühr nach Nr. 27.1.10 | ||
27.2.3 | Plangenehmigung (in einem Fall des § 2 in Verbindung mit § 43b Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes) | Gebühr nach Nr. 27.1.11 | ||
27.2.4 | Feststellung des Entfallens der Plangenehmigung (§ 2) | Gebühr nach Nr. 27.1.12 | ||
27.2.5 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 2 in Verbindung mit § 43c Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes) | Gebühr nach Nr. 27.1.13 | ||
27.2.6 | Festsetzung einer Entschädigung (§ 2) | Gebühr nach Nr. 27.1.14 | ||
27.3 | Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) | |||
27.3.1 | Beanstandung weiterer technischer Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 | 500 bis 5.000 | ||
27.3.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 | 50 bis 3.000 | ||
27.4 | Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) | |||
Anordnung nach § 6 Abs. 2 | 500 bis 5.000 | |||
28 | Enteignung | |||
(Niedersächsisches Enteignungsgesetz) | ||||
28.1 | Erteilung der Befugnis zur Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken nach § 9 Abs. 1 Satz 2 | 50 bis 880 | ||
28.2 | Festsetzung einer Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 9 Abs. 4 Satz 2 | 50 bis 880 | ||
28.3 | Entscheidung über einen Anspruch auf Vorkehrungen nach Abschluss des Enteignungsverfahrens nach § 10 Abs. 5 | 50 bis 880 | ||
28.4 | Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Enteignungsantrages nach § 21 | 100 bis 400 | ||
28.5 | Planfeststellung nach § 27 | |||
je km Trassenlänge | 50, jedoch mindestens 100 und höchstens 4.000 | |||
28.6 | Änderung eines nach § 27 festgestellten Plans | 50 bis 1.200 | ||
28.7 | Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 30 Abs. 2 | 0,3 v.H. des vereinbarten Entgelts mindestens 150 | ||
28.8 | Enteignungsbeschluss nach § 32 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.480 | ||
28.9 | Teilentscheidung nach § 33 Satz 1 | |||
28.9.1 | Entscheidung über Art und Höhe der Enteignungsentschädigung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 4.240 | ||
28.9.2 | sonstige Teilentscheidung | 50 bis 500 | ||
28.10 | Vorabentscheidung nach § 33 Satz 2 | Gebühr nach Nr. 28.8 | ||
28.11 | Verlängerung der Verwirklichungsfrist nach § 34 Abs. 2 | 60 bis 400 | ||
28.12 | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 35 | |||
28.12.1 | Besitzeinweisungsbeschluss nach § 35 Abs. 1 | 150 bis 880 | ||
28.12.2 | Änderung oder Aufhebung eines Besitzeinweisungsbeschlusses | 75 bis 440 | ||
28.12.3 | Festsetzung einer Entschädigung nach § 35 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 | 75 bis 440 | ||
28.13 | Ausführungsanordnung nach § 36 | 50 bis 150 | ||
28.14 | Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 39 | 50 bis 400 | ||
28.15 | Rückenteignung nach § 44 | |||
28.15.1 | Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 30 Abs. 2 | 0,2 v.H. des vereinbarten Entgelts, jedoch mindestens 150 | ||
28.15.2 | Enteignungsbeschluss nach § 32 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.480 | ||
28.15.3 | Teilentscheidung nach § 33 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 4.240 | ||
28.15.4 | Vorabentscheidung nach § 33 Satz 2 | Gebühr nach Nr. 28.8 | ||
28.15.5 | Ausführungsanordnung nach § 36 | 50 bis 150 | ||
A n m e r k u n g e n zu Nr. 28: | ||||
a) | Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | |||
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 38 Euro, | |||
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 31 Euro, | |||
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 24 Euro. | |||
b) | Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 28.7 oder 28.15.1 ist, wenn eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 12 1/2fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen. | |||
29 | (weggefallen) | |||
30 | Feiertage | |||
(Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage) | ||||
Zulassung von Ausnahmen nach § 14 | 25 bis 250 |