Art. 6 NEhelG - Änderung der Konkursordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
- Redaktionelle Abkürzung
- NEhelG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-18
Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 226 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:
"6. die Verbindlichkeiten gegenüber Erbersatzberechtigten."
- b)
In Absatz 4 werden die Worte "Absatz 2 Nr. 4, 5" durch die Worte "Absatz 2 Nr. 4 bis 6" ersetzt.
- 2.
In § 227 und in § 230 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 5" durch die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 6" ersetzt.
- 3.
In § 228 Abs. 1 werden die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 4, 5" durch die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 4 bis 6" ersetzt.