Art. 10 NEhelG - Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
- Redaktionelle Abkürzung
- NEhelG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-18
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 37 Nr. 6 wird folgender Satz angefügt:
"die Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642a Abs. 1 oder § 642d der Zivilprozessordnung, soweit nicht § 43a Nr. 1 Anwendung findet;".
- 2.
§ 41 erhält folgende Fassung:
"§ 41
Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen(1) 1Die Verfahren über Anträge nach § 627, nach § 627b, nach § 641d oder nach § 641e Abs. 2, 3 der Zivilprozessordnung gelten jeweils als besondere Angelegenheit. 2Für mehrere Verfahren nach § 627, nach § 627b, nach § 641d, nach § 641e Abs. 2 oder nach § 641e Abs. 3 der Zivilprozessordnung erhält der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal.
(2) Das Verfahren über einen Antrag nach § 641e Abs. 2 oder 3 bildet mit dem Verfahren über den Antrag nach § 641d der Zivilprozessordnung eine Angelegenheit.
(3) 1Bei einer Einigung der Parteien erhält der Rechtsanwalt die Prozessgebühr nur zur Hälfte, wenn ein Antrag nach §§ 627, 627b, 641d, 641e Abs. 2 oder § 641e Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht gestellt ist. 2Dies gilt auch, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen."
- 3.
Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
"§ 43a
Verfahren über den Unterhalt eines nicht ehelichen KindesDer Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren
- 1.
im Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts nach §§ 642a, 642d der Zivilprozessordnung, wenn die Festsetzung auf Grund eines Vergleichs, der vor einer Gütestelle abgeschlossen worden ist, oder auf Grund einer Urkunde nach § 642c Nr. 2 der Zivilprozessordnung erfolgen soll;
- 2.
im Verfahren über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach § 642b Abs. 1 Satz 1, 2 der Zivilprozessordnung;
- 3.
im Verfahren über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643a Abs. 4 der Zivilprozessordnung;
- 4.
im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung, durch die rückständige Unterhaltsbeträge gestundet worden sind, nach § 642f der Zivilprozessordnung."