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§ 21 SVWO - Listenverbindung

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

1Die Listenvertreter können die Erklärung, dass ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. 2Die Erklärung muss spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.