§ 21 SVWO - Listenverbindung
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
1Die Listenvertreter können die Erklärung, dass ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. 2Die Erklärung muss spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.