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§ 26 SVWO - Auslegung der Vorschlagslisten

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger in seinen Geschäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellungen der Listenträger öffentlich aus.

(2) 1Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen. 2Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 3In den Abschriften sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. 4§ 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend.