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§ 24 SVWO - Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) 1Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. 2Gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen. 3Eine Erklärung nach § 48 Abs. 7 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine Beschwerde nach Satz 1 oder 2 entschieden wird.

(2) Streicht der Wahlausschuss den Namen eines Bewerbers aus einer Vorschlagsliste, kann außer dem Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde einlegen.

(3) 1Die Beschwerde ist bis zum 134. Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerdewahlausschuss schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2Der Beschwerdeführer soll dem Wahlausschuss und dem zuständigen Wahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3Der Wahlausschuss legt seine Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlausschuss vor.