§ 19 SVWO - Zurücknahme von Vorschlagslisten
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuss nicht über ihre Zulassung entschieden hat.
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten kann eine Vorschlagsliste auch nach dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.