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  • ab 01.10.1997 (aktuelle Fassung)

§ 19 SVWO - Zurücknahme von Vorschlagslisten

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuss nicht über ihre Zulassung entschieden hat.

(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten kann eine Vorschlagsliste auch nach dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.