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  • ab 01.08.2013 (aktuelle Fassung)

§ 32 GNotKG - Mehrere Kostenschuldner

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.