§ 23 SächsFAG - Kommunales Vorsorgevermögen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Es wird ein kommunales Vorsorgevermögen gebildet. Diesem werden 274.562.000 EUR im Jahr 2009 und 97.586.000 EUR im Jahr 2010 zugeführt. Das Vorsorgevermögen soll bis zum Jahr 2015 aufgelöst werden.
(2) Der Freistaat Sachsen bildet gemäß dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Vorsorgefonds" vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 875) den kommunalen Vorsorgefonds. Von dem Betrag gemäß Absatz 1 werden diesem 137.281.000 EUR im Jahr 2009 und 57.150.000 EUR im Jahr 2010 zugeführt. Über die Entnahmen aus dem Vorsorgefonds wird durch Gesetz entschieden.
(3) Jede Kommune bildet in ihrem Haushalt eine Vorsorgerücklage. Diesen Vorsorgerücklagen werden von dem Betrag gemäß Absatz 1 insgesamt 137.281.000 EUR im Jahr 2009 und 40.436.000 EUR im Jahr 2010 durch Zuweisungen nach diesem Gesetz zugeführt. Der Anteil jeder Kommune an den Beträgen gemäß Satz 2 ergibt sich aus ihrem Anteil an der Schlüsselmasse des jeweiligen Jahres der Bildung. Hiervon ist ein Anteil gemäß § 4 Abs. 4 investiv zu binden. Die Vorsorgerücklage ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Das Nähere kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung regeln. Die Zinsen sind vollständig investiv zu binden. Die Vorsorgerücklage wird zu je 20 Prozent des Gesamtbetrages gemäß Satz 3, zuzüglich der sich aus dem vorvergangenen Ausgleichsjahr ergebenden Zinsen gemäß Satz 5, ab dem Jahr 2011 jeweils zum 30. Juni aufgelöst. Der jeweils aufgelöste Betrag ist Teil der Umlagegrundlagen (§§ 26 bis 28), soweit er nicht investiv gebunden ist. Dieses Gesetz kann hiervon abweichende Auflösungsbeträge bestimmen oder den investiven Anteil an der Vorsorgerücklage ändern. Die vorübergehende Inanspruchnahme der Mittel der Vorsorgerücklage für innere Darlehen im Vermögenshaushalt ist unzulässig. Soweit die Mittel zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden, sind sie auf den Höchstbetrag der Kassenkredite gemäß § 84 SächsGemO anzurechnen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Rücklagenbestand nachzuweisen.