§ 23 SächsFAG - Kommunales Vorsorgevermögen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Der von den Kommunen in den Jahren 2013 und 2014 gebildete Sonderposten für das Vorsorgevermögen darf bis zu seiner Auflösung nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. Die Mittel des Vorsorgevermögens sind zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Für die Anlegung der Mittel des Vorsorgevermögens gemäß § 89 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind die erforderlichen Auszahlungen zulässig. Eine Verwendung des Vorsorgevermögens für andere Zwecke ist unzulässig. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Bestand des Sonderpostens nachzuweisen.
(2) Das bei den kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städten vorhandene Vorsorgevermögen wird im Jahr 2020 vollständig aufgelöst. Der Auflösungsbetrag wird allgemeines Deckungsmittel und ist im Jahr 2021 Teil der Umlagegrundlagen für die Bemessung der Umlagen gemäß den §§ 26, 27 und 28. Das bei den Landkreisen vorhandene Vorsorgevermögen in Höhe von 29 769 427,16 Euro wird im Jahr 2022 vollständig aufgelöst und allgemeines Deckungsmittel. Der Auflösungsbetrag ist im Jahr 2022 Teil der Umlagegrundlagen für die Bemessung der Umlagen gemäß §§ 27 und 28.