§ 23 SächsFAG - Kommunales Vorsorgevermögen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die Zuführung von Mitteln zu dem nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Vorsorgefonds" vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 875) gebildeten kommunalen Vorsorgefonds wird für die Jahre ab 2013 im Jahr 2012 geprüft.

(2) Aus dem Kommunalen Vorsorgefonds wird am 30. Juni 2011 ein Betrag in Höhe von 120.700.000 EUR und am 30. Juni 2012 ein Betrag in Höhe von 73.700.000 EUR der Gesamtschlüsselmasse (§ 4 Abs. 1) zugeführt. Der verbleibende Betrag kann den Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 am 30. Juni 2012 zugeführt werden.

(3) Die von den Kommunen in den Jahren 2009 und 2010 in ihren Haushalten gebildete Vorsorgerücklage ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Die Vorsorgerücklage wird im Jahr 2011 zu 40 Prozent und im Jahr 2012 zu 60 Prozent des Gesamtbetrages zuzüglich der sich ergebenden Zinsen und unter Aufhebung der investiven Bindung aufgelöst. Der jeweils aufgelöste Betrag ist mit Ausnahme der Zinsen Teil der Umlagegrundlagen (§§ 26 bis 28). Die vorübergehende Inanspruchnahme der Mittel der Vorsorgerücklage für innere Darlehen im Vermögenshaushalt ist unzulässig. Soweit die Mittel zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden, sind sie auf den Höchstbetrag der Kassenkredite gemäß § 84 SächsGemO anzurechnen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Rücklagenbestand nachzuweisen.