§ 48 RiG M-V - Einleitung des Prüfungsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 32 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde in den Fällen des § 32 Nr. 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 32 Nr. 4 statt.