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  • ab 13.06.1991 (aktuelle Fassung)

§ 50 RiG M-V - Urteilsformel im Prüfungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) In dem Falle des § 32 Nr. 3 Buchstabe a) stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 32 Nr. 3 Buchstabe b) bis d) stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 32 Nr. 4 Buchstabe a) bis e) und g) hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 32 Nr. 4 Buchstabe f) stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.