§ 50 RiG M-V - Urteilsformel im Prüfungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) In dem Falle des § 32 Nr. 3 Buchstabe a) stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 32 Nr. 3 Buchstabe b) bis d) stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 32 Nr. 4 Buchstabe a) bis e) und g) hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 32 Nr. 4 Buchstabe f) stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.