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§ 48 RiG M-V - Einleitung des Prüfungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 32 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde in den Fällen des § 32 Nr. 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 32 Nr. 4 statt.