Anlage 1 Teil 3.3.2 GKG - Abschnitt 2
Berufung
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Siehe auch Vorbemerkung 3
Siehe auch Vorbemerkung 3.3
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
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3320 | Berufungsverfahren mit Urteil | 320,00 € |
3321 | Erledigung der Berufung ohne Urteil | 160,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. |