§ 59a LBesG LSA - Anpassung der Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2032.23
(1) Um 3,2 v. H. werden ab 1. Januar 2019 erhöht
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
der Familienzuschlag,
- 3.
die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,
- 4.
(weggefallen)
- 5.
die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
- 6.
die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Das Grundgehalt wird mindestens um 75 Euro erhöht. Die Anwärtergrundbeträge werden ab l . Januar 2017 um 35 Euro erhöht.
(2) Um 3,2 v. H. werden ab 1. Januar 2020 erhöht
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
der Familienzuschlag,
- 3.
die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,
- 4.
(weggefallen)
- 5.
die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
- 6.
die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Die Anwärtergrundbeträge werden ab l. Januar 2020 um 50 Euro erhöht.