§ 59a LBesG LSA - Anpassung der Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2032.23
(1) Ab 1. November 2024 werden
- 1.
die Grundgehaltssätze und
- 2.
die Grundgehaltssätze der fortgeltenden Besoldungsordnung C
um 200 Euro erhöht.
(2) Um 4,3 v. H. werden ab 1. November 2024 erhöht
- 1.
der Familienzuschlag,
- 2.
die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz und
- 3.
die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. November 2024 um 100 Euro erhöht.
(3) Um 5,5 v. H. werden ab 1. Februar 2025 erhöht
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
der Familienzuschlag,
- 3.
die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,
- 4.
die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C und
- 5.
die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 4 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Februar 2025 um 50 Euro erhöht.