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§ 41 SSchO

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SSchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Im Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von je 15 Deutsche Mark für die Beantragung des Schlichtungsverfahrens oder des Sühneversuchs und für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung erhoben. Kommt ein Vergleich zu Stande, so wird nur eine Gebühr in Höhe von 20 Deutsche Mark erhoben.

(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr gemäß Absatz 1 Satz 1 auf höchstens 30 Deutsche Mark, diejenige nach Absatz 1 Satz 2 auf höchstens 40 Deutsche Mark erhöht werden.

(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so werden die Gebühren nur einmal erhoben.

(4) Von der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies nach den Verhältnissen des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen angemessen erscheint.