§ 65 BbgHG - Präsidentin oder Präsident
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertritt sie nach außen. Sie oder er legt dem zuständigen aufsichtsführenden Organ der Hochschule jährlich sowie auf dessen begründetes Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und ist in Bezug darauf diesem Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet. Die Präsidentin oder der Präsident ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie oder er ist insbesondere zuständig für
- 1.
die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung, insbesondere des Struktur- und Entwicklungsplanes (§ 3 Absatz 2),
- 2.
die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen nach Anhörung des zuständigen Organs der Hochschule,
- 3.
die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, insbesondere in Bezug auf Lehre und Forschung,
- 4.
die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen auf der Grundlage der Forschungsberichte,
- 5.
die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen nach Maßgabe der Ergebnisse der Evaluation und
- 6.
die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.
Die Präsidentin oder der Präsident kann an den Sitzungen der Organe der Hochschule teilnehmen, hat Rede- und Antragsrecht, ist über ihre Beschlüsse unverzüglich zu unterrichten und hat sie zu beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Nähere bestimmt die Grundordnung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird aufgrund des Wahlvorschlages einer Findungskommission vom zuständigen Organ der Hochschule auf Zeit gewählt und von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Die Findungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei vom Landeshochschulrat für die Dauer von drei Jahren sowie je eines von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde und dem zuständigen Organ der betroffenen Hochschule bestellt werden; den Vorsitz in der Findungskommission hat eines der vom Landeshochschulrat bestellten Mitglieder. Sie erstellt einen Wahlvorschlag, der der Zustimmung aller Mitglieder bedarf und bis zu drei Personen umfassen kann. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der jeweiligen Hochschule kann mit beratender Stimme am Auswahlverfahren zur Erstellung des Wahlvorschlages teilnehmen. Das Nähere zum Wahlverfahren bestimmt die Grundordnung.
(3) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann bestellt werden, wer aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, an Kunsthochschulen insbesondere auch in Kunst und Kultur, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist; sie oder er soll über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt ihr oder sein Amt hauptberuflich wahr. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann vom zuständigen Organ der Hochschule mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden; die Abwahl ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt zulässig. Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat das zuständige Organ der Hochschule dem Landeshochschulrat schriftlich die Gründe des Abwahlbegehrens mitzuteilen und der Präsidentin oder dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Abwahlbegehrens zu geben. Die Abwahl kann nur dadurch erfolgen, dass das zuständige Organ der Hochschule auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt und das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ersucht, die Präsidentin oder den Präsidenten abzuberufen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung muss dem Ersuchen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Abwahlverfahrens entsprechen und nach Maßgabe des Absatzes 3 die Gewählte oder den Gewählten bestellen. Die Versorgung der abgewählten Präsidentin oder des abgewählten Präsidenten im Beamtenverhältnis auf Zeit richtet sich nach § 27 Absatz 6 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes. War die abgewählte Präsidentin oder der abgewählte Präsident vor Amtsantritt Professorin oder Professor an derselben Hochschule, ist sie oder er auf Antrag in ein Professorenamt an dieser Hochschule zu übernehmen. War die abgewählte Präsidentin oder der abgewählte Präsident vor Amtsantritt nicht Professorin oder Professor an derselben Hochschule, kann sie oder er auf Antrag in eine vergleichbare Rechtsstellung in den Landesdienst übernommen werden, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt der Bestellung innehatte. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Abwahl zu stellen. Mit der Übernahme endet das Beamtenverhältnis auf Zeit durch Entlassung; dies gilt nicht, wenn die Präsidentin oder der Präsident wiedergewählt war und ohne Wiederwahl in den Ruhestand getreten wäre.
(5) Wird die Präsidentin oder der Präsident aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie oder er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis bestellt, so wird sie oder er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Ablauf der Amtszeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie oder er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt worden war; dabei findet § 122 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bereitschaft zur Wiederwahl von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich gegenüber dem für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zuständigen Organ zu erklären ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und war sie oder er vorher im öffentlichen Dienst tätig, ist sie oder er auf Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie zum Zeitpunkt der Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestand, in den Landesdienst zu übernehmen. In den Fällen des Satzes 3 und für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden. War die Präsidentin oder der Präsident vor Amtsantritt beamtete Professorin oder beamteter Professor an einer Hochschule des Landes Brandenburg und tritt sie oder er in den Ruhestand, so ist sie oder er auf Antrag mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt der Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten hatte, in den Dienst ihrer oder seiner früheren Hochschule zu übernehmen. Die Anträge nach den Sätzen 4 und 6 sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. § 44 Absatz 3 gilt für Präsidentinnen und Präsidenten entsprechend.
(6) Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Präsidentin oder der Präsident sich Rektorin oder Rektor nennen darf, sofern sie oder er Professorin oder Professor an dieser Hochschule ist. Soweit die Aufgaben des Präsidentenamtes nicht berührt werden, ist eine Tätigkeit in Lehre und Forschung zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit als Präsidentin oder Präsident wird eine Professorin oder ein Professor auf Antrag bis zur Dauer eines Jahres zugunsten der Forschungsaufgaben freigestellt.
(7) Ist mit Ablauf der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten keine Nachfolgerin oder kein Nachfolger bestellt, nimmt in der Regel die bisherige Präsidentin oder der bisherige Präsident die Aufgaben bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers geschäftsführend wahr. Hat die bisherige Präsidentin oder der bisherige Präsident bei einer erneuten Kandidatur nicht die für eine Wiederwahl erforderliche Mehrheit erreicht oder ist aus anderen Gründen gehindert, die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten geschäftsführend wahrzunehmen, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem Landeshochschulrat und dem zuständigen Organ der Hochschule eine bisherige Vertreterin oder einen bisherigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten beauftragen, die Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wahrzunehmen.
Außer Kraft am 10. April 2024 durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12). Zur weiteren Anwendung s. § 103 Absatz 2, § 104 und § 105 der Verordnung vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12).