§ 59a LBesG LSA - Anpassung der Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2032.23
(1) Um 2,1 v. H. werden ab 1. Juni 2015 erhöht
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
- 3.
die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,
- 4.
(weggefallen)
- 5.
die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
- 6.
die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Juni 2015 um 30 Euro erhöht.
(2) Um 2,3 v. H. werden ab 1. Juni 2016 erhöht
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
- 3.
die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,
- 4.
(weggefallen)
- 5.
die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
- 6.
die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Das Grundgehalt wird mindestens um 75 Euro erhöht. Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Juni 2016 um 30 Euro erhöht.