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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 46 HPMG - Zuständigkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.