§ 46 HPMG - Zuständigkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.