§ 47 HPMG - Zusammenarbeit zwischen der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten und der Medienanstalt
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
Sieht die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte nach § 8 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes bei der Datenverarbeitung einer privaten Rundfunkveranstalterin oder eines privaten Rundfunkveranstalters Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen datenschutz-rechtliche Bestimmungen auch des Medienstaatsvertrages, kann sie oder er über Art. 58 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 074 S. 35) hinaus die verantwortlichen oder auftragsverarbeitenden Personen auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Sie oder er unterrichtet gleichzeitig die Medienanstalt. In der Stellungnahme nach Satz 1 soll auch dargestellt werden, wie die Folgen eines Verstoßes beseitigt und künftige gleichgelagerte Verstöße vermieden werden sollen. Die verantwortliche und die auftragsverarbeitende Person leiten der Medienanstalt eine Abschrift ihrer oder seiner Stellungnahme zu. Über Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Medienanstalt und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb einer Frist von in der Regel zwei Wochen Stellung zu nehmen. Soweit der Landesbeauftragte für den Datenschutz journalistisch-redaktionelle Datenverarbeitungen überprüft, ist die Stellungnahme der Medienanstalt in besonderer Weise zu berücksichtigen.