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§ 9a BremBesG - Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Amtliche Abkürzung
BremBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

(1) Bei einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 62a Absatz 1 und § 62b Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes oder nach § 3f des Bremischen Richtergesetzes wird für den Zeitraum

  1. 1.

    des Urlaubs ohne Dienstbezüge oder

  2. 2.

    der Teilzeitbeschäftigung neben den Dienstbezügen nach § 9 Absatz 1

auf Antrag ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss ist nach Beendigung der Pflege- oder der Familienpflegezeit oder einer Kombination aus Pflege- und Familienpflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Pflege- oder Familienpflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

(3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt der Senat durch Rechtsverordnung.