§ 14 BremBesG - Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für besondere Fürsorgeleistungen, insbesondere die Leistungen der Heilfürsorge und freien Dienstkleidung. Soweit die Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen im öffentlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde bestimmen, dass eine Anrechnung unterbleibt.