§ 7 ArchIngKGEintragung als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtigter Ingenieur oder Bauingenieurin oder Bauingenieur nach § 73 Abs. 4 LBO
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Einem Eintragungsantrag als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtigter Ingenieur ist stattzugeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
- 1.die Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 2 bis 4 wahrnehmen will,
- 2.auf Grund des § 1 oder des § 2 Abs. 1 bis 4 des Ingenieurgesetzes als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen berechtigt ist,
- 3.eine einschlägige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist und
- 4.in Schleswig-Holstein ihre oder seine Hauptwohnung, ihre oder seine Niederlassung oder ihre oder seine überwiegende Beschäftigung hat.
(2) § 5 Abs. 7 gilt entsprechend für Ingenieurinnen oder Ingenieure der Fachrichtung Bauingenieurwesen, die als bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen oder bauvorlageberechtigte Ingenieure in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen waren. § 5 Abs. 8 gilt entsprechend für bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen oder bauvorlageberechtigte Ingenieure.
(3) Eine Bauingenieurin oder ein Bauingenieur, die oder der die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 4 LBO erfüllt, ist auf Antrag in die entsprechende Liste einzutragen.