§ 41 KomWG - Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist von diesem eigenhändig zu unterzeichnen. Auch ein Einzelbewerber ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben, Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen und den Wahlvorschlag zurückzunehmen oder inhaltlich zu ändern.
(2) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Über § 6b Absatz 3 hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält. Satz 2 gilt auch für Amtsverweser nach § 54 Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie bei der erstmaligen Bürgermeisterwahl in nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Sächsischen Gemeindeordnung neugebildeten Gemeinden für die bis zum Zeitpunkt der Gebietsänderung amtierenden Bürgermeister der an der Gemeindevereinigung beteiligten bisherigen Gemeinden.
(3) Als Anlage zum Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung des Bewerbers gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung abzugeben. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(4) Mit der Abgabe der schriftlichen Erklärung nach Absatz 3 gelten für die Prüfung und Beschlussfassung nach § 7 die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung als vorliegend.