§ 41 KomWG - Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(2) Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 27. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Die Einreichungsfrist für neue Wahlvorschläge zur Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO beginnt am ersten Werktag nach der ersten Wahl; ihr Ende darf vom Gemeinderat frühestens auf 18.00 Uhr des dritten Tages nach dem Tag der ersten Wahl festgesetzt werden. Innerhalb der Einreichungsfrist können auch die zu der ersten Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zurückgenommen werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Über § 6b Abs. 3 hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält.
(4) Jeder Bewerber hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses die folgende schriftliche Erklärung abzugeben:
- "I.
Es ist mir bekannt, dass gemäß § 6 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht berufen werden darf, wer
- 1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
- 2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war.
Ich erkläre, dass ich
- a)
nicht zu dem genannten Personenkreis gehöre,
- b)
zu dem genannten Personenkreis gehöre, eine Berufung in das Beamtenverhältnis aus folgenden Gründen gleichwohl in Betracht kommt:
- II.
Es ist mir bekannt, dass nach § 6 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen vermutet wird, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen.
Ich erkläre, dass ich
- a)
nicht zu dem genannten Personenkreis gehöre,
- b)
zu dem genannten Personenkreis gehöre, die Vermutung der fehlenden Eignung aus folgenden Gründen jedoch für mich nicht zutrifft:
- III.
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass im Falle meiner Wahl die Rechtsaufsichtsbehörde zum Zwecke der Wahlprüfung einen Antrag auf Auskunft an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik richten wird."
Der Bewerber hat in der Erklärung kenntlich zu machen, welche der unter a) und b) genannten Alternativen jeweils für ihn zutrifft; bei Alternative b) hat er jeweils die erforderlichen Gründe zu benennen. Die Erklärung ist zu unterschreiben und mit Ortsangabe und Datum zu versehen.
(5) Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 16. Tag, für die Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag. § 7 Abs. l und 2 gilt entsprechend.
(6) Zugelassene Wahlvorschläge sind von der Gemeinde spätestens am 15. Tag für die Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.