§ 41 KomWG - Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(2) Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 27. Tag vor der Wahl beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Die Einreichungsfrist für neue Wahlvorschläge zur Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO beginnt am ersten Werktag nach der ersten Wahl; ihr Ende darf vom Gemeinderat frühestens auf den dritten Tag nach dem Tag der ersten Wahl festgesetzt werden. Innerhalb der Einreichungsfrist können auch die zu der ersten Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zurückgenommen werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss in Gemeinden mit
bis zu | 500 | Einwohnern von | 10 |
---|---|---|---|
bis zu | 2.000 | Einwohnern von | 20 |
bis zu | 5.000 | Einwohnern von | 40 |
bis zu | 10.000 | Einwohnern von | 60 |
bis zu | 10.000 | Einwohnern von | 100 |
bis zu | 100.000 | Einwohnern von | 160 |
bis zu | 300.000 | Einwohnern von | 200 |
mehr als | 300.000 | Einwohnern von | 240 |
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten, die keine Bewerber eines Wahlvorschlags sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu leisten; Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen. Der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag vertreten ist oder während der vor dem Wahltag laufenden Wahlperiode im Gemeinderat vertreten war, bedarf abweichend von Satz 1 keiner Unterstützungsunterschriften; dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung noch angehören, unterschrieben ist. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung des Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen; ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.
(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner des Wahlvorschlags als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses abberufen und durch andere ersetzt werden.
(6) Jeder Bewerber hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses die folgende schriftliche Erklärung abzugeben:
- I.
"Es ist mir bekannt, dass gemäß § 6 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht berufen werden darf, wer
- 1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
- 2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war.
Ich erkläre, nicht zu dem Personenkreis zu gehören, bei dem aus den genannten Gründen eine Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfolgen kann.
- II.
Es ist mir bekannt, dass nach § 6 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen vermutet wird, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen.
Ich erkläre, dass ich
- a)
nicht zu dem genannten Personenkreis gehöre,
- b)
zu dem genannten Personenkreis gehöre, die Vermutung der fehlenden Eignung aus folgenden Gründen jedoch für mich nicht zutrifft:
- III.
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass im Falle meiner Wahl die Rechtsaufsichtsbehörde zum Zwecke der Wahlprüfung einen Antrag auf Auskunft an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik richten wird."
Der Bewerber hat bei Ziffer II Satz 2 der Erklärung kenntlich zu machen, welche der unter a) und b) genannten Alternativen für ihn zutrifft; bei Alternative b) hat er die Gründe zu benennen, die gegen die Vermutung der fehlenden Eignung sprechen. Die Erklärung ist zu unterschreiben und mit Ortsangabe und Datum zu versehen.
(7) Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 16. Tag, für die Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag. Der Gemeindewahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die
- 1.verspätet eingereicht worden sind oder
- 2.den Vorschriften dieses Gesetzes, der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen oder der Kommunalwahlordnung
nicht entsprechen. Für die Prüfung und Beschlussfassung gelten die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis bei den Bewerbern als vorliegend, die die Erklärung nach Absatz 6 rechtzeitig abgegeben haben. Ist ein Bewerber mit seiner Zustimmung in mehrere Wahlvorschläge aufgenommen worden, so sind alle diese Wahlvorschläge ungültig.
(8) Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags kann jeder Bewerber und jeder Unterzeichner eines Wahlvorschlags Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(9) Zugelassene Wahlvorschläge sind vom Bürgermeister spätestens am 15. Tag für die Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.