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§ 34 ThürLWG - Wahrung des Wahlgeheimnisses

Bibliographie

Titel
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.