§ 32 ThürLWG - Öffentlichkeit der Wahlhandlung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.